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WohnStrom-Lexikon
Die wichtigsten Begriffe zu Solarstrom im Mehrfamilienhaus, jeweils in zwei Sätzen erklärt. Jeder Begriff hat eine eigene Seite.
Kurz gesagt
WohnStrom ist Solarstrom, der als Teil der Wohnung entsteht: hinter dem eigenen Zähler, ohne Stromverkauf.
Von A bis Z
Begriffe rund um WohnStrom, Mieterstrom und GGV
AgNes (Allgemeine Netzentgeltsystematik Strom)Reform der Netzentgelte durch die Bundesnetzagentur: Festlegungsentwurf vom 6.AllgemeinstromStrom für gemeinsam genutzte Teile des Gebäudes wie Treppenhauslicht, Aufzug oder Heizungspumpen, abgerechnet über die Betriebskosten.Batteriespeicher (LFP)Stationärer Speicher mit Lithium-Eisenphosphat-Zellen, der tagsüber erzeugten Solarstrom für Abend und Nacht bereithält.BeratungspartnerEnergieberater, Planer, Architekten, Solarzentren, Verbände oder Hausverwaltungen, die Gebäude und Entscheider kennen und WohnStrom empfehlen.CO₂-VermeidungskostenWas es kostet, eine Tonne CO₂ einzusparen: jährliche Kapital- und Betriebskosten einer Maßnahme abzüglich eingesparter Energiekosten, geteilt durch die eingesparte Menge CO₂.DachverpachtungÜberlassung der Dachfläche an einen Betreiber, der die Solaranlage auf eigene Rechnung errichtet und betreibt, meist über 20 bis 30 Jahre mit Dienstbarkeit im Grundbuch.DC-gekoppelter SpeicherSpeicher, der auf der Gleichstromseite vor dem Wechselrichter angebunden ist, sodass Solarmodule und Batterie denselben Wechselrichter nutzen.Eigenverbrauchsquote und AutarkiegradZwei Kennzahlen einer Solaranlage: Die Eigenverbrauchsquote sagt, welcher Anteil des erzeugten Solarstroms im Gebäude genutzt wird; der Autarkiegrad sagt, welcher Anteil des Verbrauchs aus der eigenen Anlage stammt.EinspeisevergütungFeste Vergütung nach EEG für Solarstrom, der ins öffentliche Netz eingespeist wird, über 20 Jahre ab Inbetriebnahme.EinzählermodellKollektive Selbstversorgung: eine Anlage, ein Zähler am Netzanschluss, ein Stromkunde für das ganze Gebäude, intern über Unterzähler verteilt.Energetische SanierungMaßnahmen, die den Energiebedarf eines Gebäudes senken oder auf erneuerbare Energien umstellen, etwa Dach, Fassade, Heizung und Solarstrom.Energy SharingGemeinsame Nutzung von Strom aus erneuerbaren Energien über das öffentliche Netz nach § 42c EnWG, ab 1.Erweiterte GewerbesteuerkürzungSteuervorteil für Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz verwalten (§ 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG): Die Mieterträge bleiben von der Gewerbesteuer befreit.Erzeugungsquote (WohnStrom)Kennzahl von SolarMatrix für WohnStrom-Systeme: der Anteil des Jahresstromverbrauchs einer Wohnung, den der ihr zugeordnete Solar- und Speicheranteil rechnerisch erzeugt.GebäudestromnutzungsvertragVertrag zwischen Anlagenbetreiber und teilnehmendem Haushalt bei der gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung nach § 42b EnWG.Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung (GGV)Modell nach § 42b EnWG seit Mai 2024: Nur der Solarstrom wird über einen Gebäudestromnutzungsvertrag abgegeben, den Reststrom wählt jeder Haushalt selbst.Hybrider WohnStromDas technische Prinzip von WohnStrom: Solaranlage und Batterie werden gemeinsam errichtet, der Strom wird per Software jeder Wohnung fest zugeordnet und hinter deren Netzzähler eingespeist.Individueller Sanierungsfahrplan (iSFP)Von Energieberatern erstellter Plan, der die Sanierung eines Gebäudes in sinnvolle Schritte gliedert.InstallationspartnerElektro-, Solar- oder TGA-Betrieb, der WohnStrom im Mehrfamilienhaus als Generalunternehmer umsetzt: Beratung, Angebot, Montage, Inbetriebnahme und Service.Intelligentes Messsystem (Smart Meter)Digitaler Zähler mit Kommunikationseinheit, der Verbrauch in Viertelstunden erfasst.KappungsgrenzeObergrenze für Mieterhöhungen nach einer Modernisierung: höchstens 3 € je m² Wohnfläche innerhalb von sechs Jahren, bei Mieten unter 7 € je m² höchstens 2 € (§ 559 Abs. 3a BGB).KleinsterzeugungsanlageErzeugungsanlage bis 800 VA nach VDE-AR-N 4105:2026-03, auch mit Speicher, mit vereinfachtem Anmeldeverfahren beim Netzbetreiber.KopplungsverbotMieterstrom- und Gebäudestromverträge dürfen nicht an den Mietvertrag gekoppelt werden.KundenanlageEnergieanlage zur Abgabe von Strom, die nach § 3 Nr. 24a EnWG nicht als Netz reguliert ist.Kundenschutz (Partnerprogramm)Regel im SolarMatrix-Partnerprogramm: Ein von einem Partner gemeldetes Gebäude ist ab Bestätigung in Textform für die vereinbarte Dauer diesem Partner zugeordnet; Rabatt oder Provision bleiben ihm, auch wenn der Eigentümer SolarMatrix direkt anspricht.Luft-Luft-WärmepumpeKlimagerät, das Räume heizt und kühlt.MarktstammdatenregisterRegister der Bundesnetzagentur, in dem jede Erzeugungsanlage und jeder Speicher gemeldet werden muss.MesskonzeptPlan, wie Erzeugung, Eigenverbrauch und Netzbezug eines Gebäudes gemessen werden.MessstellenbetreiberUnternehmen, das Stromzähler einbaut, betreibt und abliest, meist der Netzbetreiber als grundzuständiger Messstellenbetreiber nach dem Messstellenbetriebsgesetz.MieterstromModell nach § 42a EnWG: Vermieter oder Dienstleister liefern Solarstrom vom Dach und Reststrom aus dem Netz an Mieter.MiSpeL (Marktintegration von Speichern und Ladepunkten)Festlegung der Bundesnetzagentur, in Kraft seit 1.ModernisierungsankündigungInformation der Mieter in Textform über Art, Umfang, Beginn und Dauer einer Modernisierung sowie die erwartete Mieterhöhung, spätestens drei Monate vor Beginn (§ 555c BGB).ModernisierungsumlageNach § 559 BGB dürfen Vermieter 8 % der Kosten einer Modernisierung jährlich auf die Miete umlegen.NulleinspeisungBetriebsweise, bei der eine Solaranlage keinen Strom ins öffentliche Netz abgibt: Die Erzeugung richtet sich nach dem aktuellen Verbrauch und dem Speicher.NutzungsentgeltDie Miete in einer Wohnungsgenossenschaft.ProsumerHaushalt oder Gebäude, das Strom aus dem Netz bezieht und zugleich selbst erzeugt und nutzt.SchieflastbegrenzungBegrenzung der ungleichen Belastung der drei Phasen des Stromnetzes; die VDE-AR-N 4105 erlaubt einphasige Einspeisung bis 4,6 kVA je Phase.SolardachpflichtLandesrechtliche Pflicht, auf Neubauten und bei Dachsanierungen Solaranlagen zu errichten.Solargesetz BerlinLandesgesetz, seit 1.SolarPLUS LFörderprogramm des Landes Berlin, abgewickelt über die IBB Business Team GmbH: Zuschuss von 30 bis 50 % auf Photovoltaik mit Speicher und auf Messplätze in Mehrfamilienhäusern, bis 65 % auf Gutachten und Machbarkeitsstudien, Höchstbetrag 30.000 € je Vorhaben; der Antrag muss vor der Beauftragung gestellt werden.Steckersolargerät (Balkonsolar)Kleine PV-Anlage mit Stecker, nach § 8 Abs. 5a EEG bis 2 kW Modulleistung und 800 VA Wechselrichterleistung.Vereinfachtes AnmeldeverfahrenVerfahren nach VDE-AR-N 4105 für Kleinsterzeugungsanlagen bis 800 VA: Der Netzbetreiber wird mit dem Formular F.1.2 des VDE FNN informiert, eine Unterschrift des Elektrofachbetriebs ist nicht nötig, und die Anlage wird binnen eines Monats im Marktstammdatenregister gemeldet.Volleinspeisung (Einspeisemodell)Betriebsweise, bei der eine Solaranlage ihren gesamten Strom ins öffentliche Netz einspeist und der Betreiber dafür die Einspeisevergütung nach EEG erhält.WohnStromSolarstrom, der als Teil der Wohnung entsteht: hinter dem eigenen Zähler, ohne Stromverkauf.WohnStrom ErzeugerDie Komponente je Wohnung: ein Kleinsterzeuger bis 800 VA mit eigenem Strang, der hinter dem Netzzähler der Wohnung einspeist.ZählerplatzDer Platz im Zählerschrank, an dem der Netzzähler einer Wohnung sitzt, geregelt durch die Technischen Anschlussbedingungen (TAB) des Netzbetreibers.
Stand Oktober 2026. Vereinfachte Erläuterungen, keine Rechtsberatung.
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