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Lexikon · Funktion & Technik

Energy Sharing

Gemeinsame Nutzung von Strom aus erneuerbaren Energien über das öffentliche Netz nach § 42c EnWG, ab 1. Juni 2026, zunächst innerhalb des Netzgebiets eines Verteilnetzbetreibers. Netzentgelte fallen an, Smart Meter mit Viertelstundenwerten sind nötig.

Ausführlich: GGV und Energy Sharing

Ausführlich

Energy Sharing ausführlich

Energy Sharing nach § 42c EnWG erlaubt seit dem 1. Juni 2026, Strom aus erneuerbaren Energien über das öffentliche Netz zu teilen: zunächst innerhalb eines Verteilnetzgebiets, ab 2028 auch mit angrenzenden Gebieten. Erzeuger und Verbraucher bilden eine Energiegemeinschaft oder nutzen einen Anbieter, der die Zuordnung organisiert.

Weil der Strom das öffentliche Netz nutzt, fallen Netzentgelte und Umlagen an; alle Beteiligten brauchen Smart Meter mit Viertelstundenwerten. Der Vorteil ist ein Rabatt auf den geteilten Strom, der die Netzentgelte übersteigen muss, damit sich das Modell rechnet.

Für ein einzelnes Mehrfamilienhaus ist Energy Sharing selten die beste Wahl, weil die Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung innerhalb des Gebäudes dasselbe ohne Netzentgelte leistet. Interessant wird es für Abnehmer außerhalb des Gebäudes, etwa Nachbargebäude oder Gewerbe in der Nähe.

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