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Wissen / Solarmodelle im Vergleich

Ratgeber

Solarmodelle im Mehrfamilienhaus: sieben Wege, Solarstrom zu nutzen

Volleinspeisung, Dachverpachtung, Steckersolar, Mieterstrom, Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung, Energy Sharing und WohnStrom, nach demselben Raster erklärt: wer verkauft, was gemessen wird, welche Verträge nötig sind und was umlagefähig ist.

Kurz gesagt

Für Solarstrom auf dem Mehrfamilienhaus gibt es sieben Wege: Volleinspeisung, Dachverpachtung, Steckersolar je Wohnung, Mieterstrom (§ 42a EnWG), Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung (§ 42b EnWG), Energy Sharing (§ 42c EnWG) und WohnStrom. Sie unterscheiden sich darin, wer den Strom verkauft, was gemessen und abgerechnet wird, welche Verträge je Haushalt nötig sind und ob die Kosten als Modernisierung umlagefähig sind. Dieser Ratgeber erklärt alle Modelle nach demselben Raster; WohnStrom ist unsere eigene Lösung und wird genauso eingeordnet wie die anderen.

Überblick

Die sieben Modelle auf einen Blick

Die Tabelle zeigt die Unterschiede, die im Alltag zählen. Jedes Modell ist darunter im Einzelnen erklärt.

VolleinspeisungDachverpachtungSteckersolar je WohnungMieterstromGemeinschaftliche GebäudeversorgungEnergy SharingWohnStrom

ModellWer verkauft Strom?Verträge je HaushaltMessungUmlagefähig als ModernisierungNutzen für BewohnerAufwand im Betrieb
VolleinspeisungEigentümer an den NetzbetreiberkeineEinspeisezählerneinkeinergering
DachverpachtungPächterkeine (bei Mieterstrom des Pächters: ja)beim Pächterneinmeist keinergering
Steckersolar je Wohnungniemandkeinekeinebedingtje Haushalt mit Balkonje Haushalt
Mieterstrom (§ 42a)Vermieter oder DienstleisterLiefervertrag je TeilnehmerMesskonzept, Eichrechtin der Regel neinTarif höchstens 90 % der Grundversorgunghoch
GGV (§ 42b)niemand, Solarstrom wird zugeordnetNutzungsvertrag je TeilnehmerSmart Meter je Teilnehmernein, Entgelt im VertragSolaranteil, Reststrom frei wählbarmittel bis hoch
Energy Sharing (§ 42c)Gemeinschaft oder AnbieterjaSmart Meter, NetzentgelteneinRabatt abzüglich Netzentgelthoch
WohnStromniemandkeinekeine abrechnungsrelevanteja, als Modernisierung oder pauschalSolarstrom hinter dem eigenen Zähler, rund 270–440 €/Jahr (Beispielrechnung)gering

Stand Oktober 2026, Angaben ohne Gewähr. Allgemeine Information, keine Rechtsberatung.

Im Einzelnen

Die Modelle nach demselben Raster

Modell 1 · EEG

Volleinspeisung (Einspeisemodell)

Die Anlage auf dem Dach speist den gesamten Strom ins öffentliche Netz. Der Eigentümer oder ein Investor erhält dafür die Einspeisevergütung nach EEG, die Bewohner nutzen den Strom nicht.

Wer betreibt, wer verkauft
Der Eigentümer betreibt die Anlage als Anlagenbetreiber und verkauft den Strom an den Netzbetreiber; ab 100 kWp ist die Direktvermarktung Pflicht.
Messung und Abrechnung
Ein Einspeisezähler am Netzanschluss. Keine Messung je Wohnung, keine Abrechnung mit Bewohnern.
Verträge und Pflichten
Netzanschlussvertrag und Anmeldung beim Netzbetreiber, Eintrag im Marktstammdatenregister, steuerliche Behandlung der Einspeiseerlöse (Liebhaberei-Regel für kleine Anlagen, sonst Gewerbe).
Umlage und Wirtschaftlichkeit
Keine Modernisierungsumlage, weil die Wohnungen keinen Nutzen haben. Die Rendite hängt allein an der Vergütung, die für neue Anlagen halbjährlich sinkt.
Stand 2026
Mit dem EEG 2027 soll die feste Einspeisevergütung für neue Anlagen weitgehend entfallen; Details sind im Gesetzgebungsverfahren. Die Solarpflicht lässt sich mit einer Einspeiseanlage erfüllen.

Passt, wenn Sie eine Pflichtanlage mit wenig Aufwand wollen und die Bewohner nicht beteiligt sein müssen.

Passt nicht, wenn Bewohner vom Solarstrom profitieren sollen, Sie Kosten umlegen wollen oder die Anlage nach 2027 geplant ist.

Modell 2 · Pacht

Dachverpachtung

Sie verpachten die Dachfläche an einen Betreiber, der die Anlage auf eigene Rechnung baut und meist einspeist oder Mieterstrom anbietet. Sie erhalten eine Pacht, oft über 20 bis 30 Jahre.

Wer betreibt, wer verkauft
Der Pächter ist Anlagenbetreiber und verkauft den Strom; Sie stellen nur das Dach.
Messung und Abrechnung
Der Pächter misst und rechnet ab. Bei Mieterstrom über den Pächter gelten dessen Verträge mit den Bewohnern.
Verträge und Pflichten
Pachtvertrag mit langer Laufzeit, meist eine Dienstbarkeit im Grundbuch. Das Dach muss die Laufzeit halten; Dachsanierung, Aufstockung und Verkauf werden komplizierter.
Umlage und Wirtschaftlichkeit
Keine Modernisierungsumlage, die Pacht ist meist gering. Der Nutzen bleibt beim Pächter.
Stand 2026
Betreiber verlangen in der Regel große Dächer; für das typische Mehrfamilienhaus mit 6 bis 20 Wohnungen gibt es wenige Angebote.

Passt, wenn Sie weder investieren noch betreiben wollen und das Dach für Jahrzehnte frei bleibt.

Passt nicht, wenn eine Dachsanierung ansteht, Sie das Gebäude verkaufen könnten oder die Bewohner selbst etwas vom Strom haben sollen.

Modell 3 · § 8 Abs. 5a EEG

Steckersolar je Wohnung (Balkonsolar)

Jeder Haushalt betreibt ein eigenes Steckersolargerät am Balkon, bis 2 kWp Modulleistung und 800 VA Wechselrichterleistung. Der Strom fließt direkt in die Wohnung.

Wer betreibt, wer verkauft
Jeder Haushalt ist selbst Betreiber. Niemand verkauft Strom.
Messung und Abrechnung
Keine zusätzliche Messung; der vorhandene Zähler darf vorübergehend rückwärts laufen, bis der Messstellenbetreiber ihn tauscht.
Verträge und Pflichten
Mieter haben nach § 554 BGB einen Anspruch auf Erlaubnis. Anmeldung nur im Marktstammdatenregister, kein Netzbetreiber-Verfahren bis 800 VA.
Umlage und Wirtschaftlichkeit
Bedingt umlagefähig; in der Regel zahlt jeder Haushalt sein Gerät selbst. Ersparnis je nach Balkonlage und Verbrauch, typisch 100 bis 200 € im Jahr.
Stand 2026
Seit dem Solarpaket I vereinfacht; die VDE-AR-N 4105:2026-03 regelt Kleinsterzeugungsanlagen bis 800 VA, auch mit Speicher.

Passt, wenn einzelne Haushalte sofort anfangen wollen und ein geeigneter Balkon da ist.

Passt nicht, wenn das Dach genutzt werden soll, alle Wohnungen beteiligt sein sollen oder ein Speicher gewünscht ist.

Modell 4 · § 42a EnWG

Mieterstrom

Der Vermieter oder ein Dienstleister liefert den Solarstrom vom Dach und den Reststrom aus dem Netz an die Mieter, die freiwillig einen Liefervertrag abschließen. Für Anlagen bis 100 kWp gibt es den Mieterstromzuschlag.

Wer betreibt, wer verkauft
Der Vermieter wird Stromlieferant mit allen Pflichten oder beauftragt einen Mieterstrom-Dienstleister, der liefert und abrechnet.
Messung und Abrechnung
Messkonzept mit Summenzähler und Unterzählern, abgestimmt mit dem Messstellenbetreiber; Abrechnung nach Eichrecht, mit Reststrombezug.
Verträge und Pflichten
Stromliefervertrag je Haushalt, unabhängig vom Mietvertrag (Kopplungsverbot), Laufzeit höchstens ein Jahr; Preis höchstens 90 % des Grundversorgungstarifs; Lieferantenpflichten nach EnWG.
Umlage und Wirtschaftlichkeit
In der Regel keine Modernisierungsumlage, weil der Vermieter Erlöse aus dem Stromverkauf erzielt. Wirtschaftlich nur mit hoher Teilnahmequote.
Stand 2026
Rund 5.400 Mieterstromanlagen in Deutschland (Bundesnetzagentur) bei bis zu 20,4 Millionen technisch geeigneten Wohnungen in Mehrfamilienhäusern (IW/Ariadne, Oktober 2025). Ab 2029 soll der AgNes-Grundpreisaufschlag einmal je Gebäude am Summenzähler anfallen.

Passt, wenn Sie oder ein Dienstleister bewusst Energieversorger werden wollen und viele Mieter mitmachen.

Passt nicht, wenn Sie keinen Vertrieb, keine Abrechnung und keinen Kundenservice für Strom aufbauen wollen.

Modell 5 · § 42b EnWG

Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung (GGV)

Seit Mai 2024 darf der Solarstrom vom Dach rechnerisch auf die teilnehmenden Wohnungen verteilt werden. Jeder Haushalt behält seinen Stromanbieter für den Reststrom; es gibt keinen Stromlieferanten im Gebäude.

Wer betreibt, wer verkauft
Der Anlagenbetreiber (Eigentümer oder Dienstleister) stellt den Solarstrom bereit, verkauft aber keinen Reststrom. Teilnahme je Haushalt freiwillig.
Messung und Abrechnung
Intelligentes Messsystem (Smart Meter) je Teilnehmer mit Viertelstundenwerten; der Netzbetreiber verteilt den Solarstrom nach dem Verteilungsschlüssel.
Verträge und Pflichten
Gebäudestromnutzungsvertrag je Teilnehmer mit Preis, Laufzeit und Kündigung, nicht an den Mietvertrag gekoppelt. Abstimmung mit Netz- und Messstellenbetreiber.
Umlage und Wirtschaftlichkeit
Kosten über das Entgelt im Nutzungsvertrag, nicht als Modernisierungsumlage. Je weniger Haushalte mitmachen, desto schwächer rechnet es sich.
Stand 2026
MiSpeL (seit 01.10.2026) erlaubt Speicher im Mischbetrieb, mit zusätzlichen Zählern. Der AgNes-Entwurf sieht ab 2029 den Grundpreisaufschlag je teilnehmender Wohnung vor, nach Branchenrechnung rund 154 € je Haushalt und Jahr.

Passt, wenn die Bewohner ihren Stromanbieter behalten sollen, Smart Meter verfügbar sind und viele Parteien freiwillig mitmachen.

Passt nicht, wenn Smart Meter beim Messstellenbetreiber lange dauern, die Teilnahme ungewiss ist oder der Netzentgelt-Aufschlag ab 2029 die Ersparnis aufzehren würde.

Modell 6 · § 42c EnWG

Energy Sharing

Seit dem 1. Juni 2026 dürfen Erzeuger und Verbraucher Strom aus erneuerbaren Energien über das öffentliche Netz teilen, zunächst innerhalb eines Verteilnetzgebiets, ab 2028 auch mit angrenzenden Gebieten.

Wer betreibt, wer verkauft
Eine Energiegemeinschaft oder ein Anbieter organisiert die Zuordnung; die Teilnehmer bleiben Kunden ihres Stromanbieters.
Messung und Abrechnung
Smart Meter mit Viertelstundenwerten bei allen Beteiligten; Netzentgelte und Umlagen fallen für den geteilten Strom an.
Verträge und Pflichten
Verträge mit Gemeinschaft oder Anbieter, Registrierung der Anlage; die Regeln sind neu und in der Praxis noch wenig erprobt.
Umlage und Wirtschaftlichkeit
Keine Modernisierungsumlage. Der Vorteil ist ein Rabatt auf den geteilten Strom, abzüglich Netzentgelten.
Stand 2026
Für ein einzelnes Mehrfamilienhaus selten sinnvoll, weil innerhalb des Gebäudes die GGV ohne Netzentgelte dasselbe leistet. Interessant für Abnehmer außerhalb des Gebäudes, etwa in der Nachbarschaft.

Passt, wenn Strom an Abnehmer außerhalb des Gebäudes gehen soll, zum Beispiel an eine benachbarte Liegenschaft.

Passt nicht, wenn es nur um das eigene Gebäude geht.

Modell 7 · VDE-AR-N 4105

WohnStrom (SolarMatrix)

Solaranlage und Batterie werden gemeinsam errichtet; jede Wohnung erhält einen fest zugeordneten Kleinsterzeuger bis 800 VA, der hinter ihrem eigenen Zähler einspeist. Es wird kein Strom verkauft. WohnStrom ist unsere eigene Lösung.

Wer betreibt, wer verkauft
Niemand verkauft Strom. Die Anlage gehört dem Eigentümer, jede Wohnung nutzt ihren Anteil wie ein eigenes Steckersolargerät mit Speicher.
Messung und Abrechnung
Keine abrechnungsrelevante Messung, keine Stromabrechnung. Echtzeitwerte nur zur Steuerung und Anzeige; die vorhandenen Zähler bleiben.
Verträge und Pflichten
Keine Verträge mit Bewohnern. Anmeldung je Wohnung im vereinfachten Verfahren nach VDE-AR-N 4105 und im Marktstammdatenregister.
Umlage und Wirtschaftlichkeit
Als Modernisierung (bis zu 8 % jährlich) oder pauschal umlagefähig; in Berlin über SolarPLUS L förderfähig. Rund 270–440 € Ersparnis je Wohnung und Jahr (Beispielrechnung) bei rund 4.200 € Investition je Wohnung vor Förderung.
Stand 2026
Der Solarstrom bleibt im Haus, deshalb unabhängig von Einspeisevergütung und Direktvermarktung. Nach unserer Lesung des AgNes-Entwurfs wie Steckersolar vom Grundpreisaufschlag ausgenommen; verbindlich erst mit dem Beschluss.

Passt, wenn alle Wohnungen ohne Verträge und Stromabrechnung profitieren sollen, die Kosten umgelegt werden sollen und das Gebäude 6 bis 20 Wohnungen je Aufgang hat.

Passt nicht, wenn Sie Einspeiseerlöse erzielen wollen, das Dach verpachtet ist oder Bewohner einen Stromtarif vom Vermieter erwarten.

Entscheidung

Drei Fragen zur Auswahl

Drei Fragen führen in den meisten Fällen zum passenden Modell.

Frage 1

Soll der Strom verkauft oder im Gebäude genutzt werden?

Verkauf oder Einspeiseerlös: Volleinspeisung oder Dachverpachtung. Nutzung durch die Bewohner: weiter zu Frage 2.

Frage 2

Sollen alle Wohnungen ohne Vertrag profitieren können?

Ja, mit umlagefähigen Kosten: WohnStrom. Nein, Teilnahme je Haushalt mit Vertrag: weiter zu Frage 3.

Frage 3

Sind Smart Meter je Wohnung und die Abstimmung mit dem Netzbetreiber akzeptabel?

Ja: GGV, über das Gebäude hinaus Energy Sharing. Nein, dafür ein Dienstleister, der liefert und abrechnet: Mieterstrom.

Häufige Fragen

Fragen zu den Modellen

Was ist der Unterschied zwischen Mieterstrom und GGV?

Beim Mieterstrom (§ 42a EnWG) wird der Vermieter oder ein Dienstleister Stromlieferant und liefert Solar- und Reststrom mit Liefervertrag je Haushalt. Bei der Gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung (§ 42b EnWG) wird nur der Solarstrom rechnerisch verteilt, den Reststrom bezieht jeder Haushalt weiter von seinem Anbieter; dafür braucht jeder Teilnehmer ein Smart Meter.

Ist Energy Sharing dasselbe wie die GGV?

Nein. Die GGV teilt Strom innerhalb eines Gebäudes ohne Netzentgelte, Energy Sharing (§ 42c EnWG, seit 1. Juni 2026) teilt Strom über das öffentliche Netz innerhalb eines Netzgebiets, mit Netzentgelten. Für ein einzelnes Mehrfamilienhaus ist die GGV das passende Instrument, Energy Sharing für Abnehmer außerhalb.

Welche Modelle sind als Modernisierung umlagefähig?

Als Modernisierung umlagefähig ist in der Regel eine Maßnahme, die den Wohnungen nutzt und bei der der Vermieter keine Stromerlöse erzielt. WohnStrom ist als Modernisierung oder pauschal umlagefähig. Volleinspeisung und Dachverpachtung nutzen den Wohnungen nicht, Mieterstrom und GGV arbeiten mit Entgelten oder Lieferverträgen statt Umlage. Im Einzelfall rechtlich prüfen lassen.

Was ändert AgNes ab 2029?

Der Festlegungsentwurf der Bundesnetzagentur vom 6. August 2026 sieht einen Grundpreisaufschlag von 70 bis 90 % für Prosumer-Entnahmestellen vor. Bei der GGV fällt er je teilnehmender Wohnung an, beim Mieterstrom einmal am Summenzähler, Steckersolargeräte sind ausgenommen. Der Beschluss ist für Ende 2026 geplant.

Kann man Modelle kombinieren?

Ja, in Grenzen. Eine Volleinspeiseanlage auf dem Dach und Steckersolar an den Balkonen schließen sich nicht aus. Mieterstrom und GGV lassen sich mit einem Speicher kombinieren, seit MiSpeL auch im Mischbetrieb, aber mit zusätzlichen Zählern. WohnStrom nutzt Dach und Speicher gemeinsam für alle Wohnungen und ersetzt damit die anderen Modelle im Gebäude.

Welches Modell erfüllt die Solardachpflicht?

Jedes, solange die vorgeschriebene Mindestfläche belegt wird. Die Pflicht sagt nichts darüber, wer den Strom nutzt. Eine reine Einspeiseanlage erfüllt sie ebenso wie WohnStrom; den Unterschied machen Nutzen für die Bewohner und Umlagefähigkeit.

Wie finde ich einen Fachbetrieb für mein Modell?

Über Fachpartner finden nach Postleitzahl. Dort stehen fünf Fragen, mit denen Sie Betriebe mit Mehrfamilienhaus-Erfahrung erkennen: Referenzen, Messkonzept, Abrechnung, Anmeldung und Eintrag im Installateurverzeichnis.

Quellen

Rechtsgrundlagen und Belege

  • EnWG § 42a (Mieterstrom), § 42b (Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung, seit Mai 2024), § 42c (Energy Sharing, seit 1. Juni 2026)
  • EEG § 8 Abs. 5a (Steckersolargeräte), § 21 Abs. 3 (Mieterstromzuschlag); Solarpaket I, Mai 2024
  • BGB § 554 (Erlaubnis für Steckersolar), § 555b und § 559 (Modernisierung und Umlage)
  • VDE FNN: VDE-AR-N 4105:2026-03, Kleinsterzeugungsanlagen bis 800 VA, gültig seit 1. März 2026
  • Bundesnetzagentur: MiSpeL-Festlegung, 1. Oktober 2026; AgNes-Festlegungsentwurf, 6. August 2026
  • ZfK, 07.08.2026: Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung, AgNes, Mieterstrom, Prosumer (Branchenrechnung je Haushalt)

Stand Oktober 2026. Allgemeine Information, keine Rechtsberatung; Rechtsstand vor Veröffentlichung prüfen lassen.

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