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Wissen / Rechtliches & Verträge

Rechtliche Einordnung

Rechtliche Einordnung des WohnStrom-Modells

Von elektrischen Normen (VDE-AR-N 4105) über Energierecht (§§ 42a, 42b EnWG) und Mietrecht (§§ 555b, 559 BGB) bis zur Stromsteuer (§ 9 StromStG).

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Kurz gesagt

WohnStrom ist rechtlich eine Modernisierung des Gebäudes, kein Energievertrieb: kein Mieterstrom nach § 42a EnWG, keine GGV nach § 42b EnWG, keine Lieferantenpflichten. Jede Wohnung erhält einen Kleinsterzeuger bis 800 VA nach VDE-AR-N 4105:2026-03 im vereinfachten Anmeldeverfahren, gemeldet im Marktstammdatenregister. Die Kosten sind als Modernisierung oder pauschal umlagefähig; Stand Oktober 2026, keine Rechtsberatung.

Übersicht

Für Ihre Gremien, Steuerberatung oder Rechtsabteilung

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Fachveröffentlichung von Juristen eines Wohnungsverbands, Stellungnahmen, Auskunft des Hauptzollamts und Mustertexte für die Mieterkommunikation, abgestimmt auf Ihre Eigentümerform.

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Schwerpunkte

Vier Fragen, die jede Entscheidung klärt

1
Netz & Norm

Vereinfacht angemeldet als Kleinsterzeugungsanlage nach VDE-AR-N 4105

Die überarbeitete VDE-AR-N 4105:2026-03 gilt seit dem 1. März 2026, mit Übergangsfrist bis zum 1. März 2027. Erzeugungsanlagen bis 800 VA, auch mit DC-gekoppeltem Speicher, laufen als Kleinsterzeugungsanlagen im vereinfachten Anmeldeverfahren, unabhängig von der Modulleistung.

  • Jede Wohnung erhält einen eigenen WohnStrom Erzeuger bis 800 VA, mit eigenem Strang hinter ihrem eigenen Netzzähler
  • Damit gilt das vereinfachte Verfahren je Zählpunkt, statt Netzanschlussverfahren einer Großanlage
  • Fest installiert durch den Elektrobetrieb, mit zertifizierter Firmware und Schieflastbegrenzung
  • Meldung im Marktstammdatenregister und, wo verlangt, Anzeige beim Netzbetreiber (F.1.2), gebündelt im Auftrag
2
Energierecht & Steuern

Kein Stromverkauf, kein Lieferant

Der Solarstrom wird nicht verkauft und nicht über ein Netz im Gebäude verteilt. Er entsteht als Teil der Wohnung und wird dort direkt verbraucht.

  • Keine Lieferantenpflichten nach EnWG: keine Reststromlieferung, Stromkennzeichnung oder Rechnungsvorgaben
  • Kein Gebäudestromnutzungsvertrag und kein Smart Meter je Teilnehmer wie bei der GGV
  • Keine Stromerlöse: Stromsteuerpflicht entfällt nach Auskunft des Hauptzollamts, die erweiterte Gewerbesteuerkürzung bleibt nach unserer Einschätzung unberührt

Keine Steuerberatung: Die steuerliche Wirkung klären Sie im Einzelfall mit Ihrer Steuerberatung.

3
Mietrecht

Zur Mietsache gehörig: Modernisierung und Umlage

Eine Fachveröffentlichung von Juristen eines Wohnungsverbands ordnet eine PV-Anlage, deren Strom im Gebäude genutzt wird, als energetische Modernisierung nach § 555b Nr. 1 BGB ein. Entscheidend sind drei Punkte:

  • Endenergie: An der Schnittstelle Gebäudehülle muss weniger „zu bezahlende“ Energie beschafft werden (BT-Drs. 17/10485)
  • Bezug zur Mietsache: Die Einsparung kommt zumindest mittelbar der Wohnung und damit dem Mieter zugute, etwa über geringere Stromkosten
  • Nachhaltigkeit: Die Einsparung ist messbar und dauerhaft, der Mieter „merkt“ sie

Dann ist eine Mieterhöhung nach § 559 BGB (8 % der Kosten) möglich, alternativ die Abrechnung als Betriebskosten. Bei WohnStrom sinkt der Netzbezug jeder einzelnen Wohnung hinter ihrem eigenen Zähler: Der Bezug zur Mietsache ist damit direkt und je Wohnung messbar. Bei Solarpflichten nach Landesrecht kommt zusätzlich § 555b Nr. 6 BGB in Betracht.

Grenze laut Fachveröffentlichung: Die Mieterhöhung darf die Ersparnis bei kumulierter Umlage nicht vollständig aufzehren. Ob die Grenze bei Ihrem Objekt eingehalten ist, zeigt die Grobkalkulation; rechtlich ist das im Einzelfall zu prüfen.

4
Bewohnerprozess & Opt-in

Teil der Wohnung, kein Vertrag zum Abwählen

Mieterstrom und GGV brauchen einen freiwilligen Zusatzvertrag je Haushalt (Kopplungsverbot). WohnStrom ist dagegen Teil der Mietsache bzw. des Gemeinschaftseigentums: Ein Recht, nicht teilzunehmen, haben Mieter und Teileigentümer im Grundsatz nicht. Mieter dulden Modernisierungen nach § 555d BGB, Teileigentümer sind an Beschlüsse nach § 20 WEG gebunden.

De facto entscheidet eine gute Mieterkommunikation, vor allem im Bestand ohne Neuvermietung. Wir unterstützen Sie dabei, gemeinsam mit kooperierenden Planern und Energieberatern:

  1. Ankündigung in Textform spätestens drei Monate vorher (§ 555c BGB), mit Musteranschreiben (PDF)
  2. Info-Abend oder Sprechstunde im Gebäude, mit Ersparnis je Wohnung
  3. Installation an einem Tag auf dem Dach und im Keller, ohne Termine in den Wohnungen
  4. Freiwilliges Opt-in für App, Echtzeitwerte und Datenfreigabe

Härteeinwände der Mieter (§ 555d Abs. 2, § 559 Abs. 4 BGB) sind im Einzelfall zu prüfen.

Prüfpunkte

Was WohnStrom rechtlich vermeidet

PrüfpunktErgebnis
Risiko, Stromanbieter zu werdenEntfällt
Gewerbe- und Einkommensteuer-RisikoKeine Stromerlöse; im Einzelfall mit der Steuerberatung klären
StromsteuerpflichtEntfällt (Auskunft Hauptzollamt)
Software-Zuordnung und Begrenzung nach VDE-NormZulässig: zertifizierte Firmware, Schieflastgrenze, 800 VA
Umlage als zur Mietsache gehörende ErweiterungAls Modernisierung oder pauschal umlagefähig
DatenschutzLokale Speicherung, anonymisierter Zugriff
Meldung Marktstammdatenregister und NetzbetreiberGebündelt im Auftrag

Fachveröffentlichung und Stellungnahmen erhalten Sie auf Anfrage.

Ausblick

Mieterstrom, GGV und Einzählermodell: wohin die Regulierung geht

Alle drei Modelle verkaufen oder verteilen Strom im Gebäude. Daran hängen offene Rechtsfragen, die WohnStrom nicht betreffen.

§ 42a EnWG

Mieterstrom

Vermieter oder Dienstleister werden Stromlieferant: Vollversorgung, Preisdeckel bei 90 % des Grundversorgungstarifs, Verbraucherschutz- und Rechnungspflichten.

  • Solarpaket I hat die Nutzung auf Nebenanlagen und Quartiere erweitert
  • Offen: Status der Kundenanlage nach dem EuGH-Urteil C-293/23. Eine Übergangsregel für Bestandsanlagen bis Ende 2028 ist in Arbeit, eine Dauerlösung für Neuanlagen fehlt
§ 42b EnWG

Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung

Seit Mai 2024. Nur der Solarstrom wird abgegeben, den Reststrom wählt jeder Haushalt selbst. Laut einer Fachveröffentlichung von Juristen eines Wohnungsverbands ein Modell, dem „die Zukunft gehören“ könnte.

  • Smart Meter je teilnehmendem Haushalt und viertelstündliche Abrechnung
  • Gebäudestromnutzungsvertrag, freiwillig und ohne Kopplung an den Mietvertrag
  • Offen: Tempo des Smart-Meter-Rollouts und Kosten der Messstellenbetreiber
Kollektive Selbstversorgung

Einzählermodell

Eine gemeinsame Anlage, ein Zähler am Netzanschluss, ein Stromkunde für das ganze Gebäude. Intern wird über Unterzähler verteilt.

  • Oft die wirtschaftlichste Form, wenn alle Parteien mitmachen, etwa in kleinen WEGs oder Wohnheimen
  • Grenzen: freie Wahl des Stromversorgers, nicht beteiligte Wohnungen brauchen eigene Zähler
  • Für vermietete Bestände bisher ohne klaren Rechtsrahmen

Quellen: Fachveröffentlichung von Juristen eines Wohnungsverbands; Zukunft Altbau, Betriebskonzepte PV im Mehrparteienhaus (2025). Stand Oktober 2026, keine Rechtsberatung.

Stand: . Vereinfachte Darstellung, keine Rechtsberatung.

Nächster Schritt

Rechtsfragen für Ihr Objekt klären

Fachveröffentlichung, Stellungnahmen und Mustertexte für Mieterkommunikation, abgestimmt auf Ihre Eigentümerform.

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