Lexikon · Recht & Steuern
Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung (GGV)
Modell nach § 42b EnWG seit Mai 2024: Nur der Solarstrom wird über einen Gebäudestromnutzungsvertrag abgegeben, den Reststrom wählt jeder Haushalt selbst. Erfordert ein Smart Meter je Teilnehmer.
GGV ausführlich
Die Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung nach § 42b EnWG gibt es seit dem Solarpaket I im Mai 2024. Der Solarstrom vom Dach wird rechnerisch nach einem Verteilungsschlüssel auf die teilnehmenden Wohnungen verteilt; den Reststrom bezieht jeder Haushalt weiter von seinem eigenen Anbieter. Im Gebäude gibt es keinen Stromlieferanten.
Voraussetzung ist ein intelligentes Messsystem je Teilnehmer mit Viertelstundenwerten, denn der Netzbetreiber rechnet die Zuordnung aus den Messwerten. Jeder Teilnehmer schließt einen Gebäudestromnutzungsvertrag mit Preis, Laufzeit und Kündigung; eine Kopplung an den Mietvertrag ist verboten, die Teilnahme freiwillig.
In der Praxis scheitert die GGV oft an der Verfügbarkeit der Smart Meter, an der Abstimmung mit dem Netzbetreiber und an der ungewissen Teilnahme. Seit MiSpeL dürfen Speicher im Mischbetrieb laufen, mit zusätzlichen Zählern. Der AgNes-Entwurf sieht ab 2029 den Grundpreisaufschlag je teilnehmender Wohnung vor.
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