Lexikon · Recht & Steuern
Mieterstrom
Modell nach § 42a EnWG: Vermieter oder Dienstleister liefern Solarstrom vom Dach und Reststrom aus dem Netz an Mieter. Sie werden damit Stromlieferant, mit Preisdeckel bei 90 % des Grundversorgungstarifs.
Mieterstrom ausführlich
Beim Mieterstrom nach § 42a EnWG wird der Vermieter oder ein beauftragter Dienstleister Stromlieferant: Er liefert den Solarstrom vom Dach und kauft den Reststrom am Markt ein. Die Mieter schließen freiwillig einen Liefervertrag, der unabhängig vom Mietvertrag ist und höchstens ein Jahr läuft; der Preis darf 90 % des örtlichen Grundversorgungstarifs nicht übersteigen.
Technisch braucht das Modell ein Messkonzept mit Summenzähler und Unterzählern, abgestimmt mit dem Messstellenbetreiber, und eine Abrechnung nach Eichrecht. Für Anlagen bis 100 kWp gibt es den Mieterstromzuschlag nach § 21 Abs. 3 EEG. In der Praxis übernehmen Dienstleister Lieferung, Abrechnung und Kundenservice gegen einen Teil der Erlöse.
Wirtschaftlich steht und fällt Mieterstrom mit der Teilnahmequote. Weil der Vermieter Erlöse aus dem Stromverkauf erzielt, kommt eine Modernisierungsumlage in der Regel nicht in Betracht. Ab 2029 soll der AgNes-Grundpreisaufschlag einmal je Gebäude am Summenzähler anfallen.
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