AgNes: Was der geplante Grundpreisaufschlag für Prosumer ab 2029 für Mieterstrom und GGV bedeutet
Die Bundesnetzagentur plant ab 2029 einen Grundpreisaufschlag von 70 bis 90 % für Haushalte mit eigener Erzeugung. Bei der GGV fällt er je Wohnung an, beim Mieterstrom einmal je Gebäude. Steckersolargeräte sind ausgenommen.
SolarMatrix GmbH · Dirk Vollmann, Mitgründer / Partnerschaften
Die Bundesnetzagentur will die Netzentgelte für Strom neu ordnen. Das Verfahren heißt AgNes, Allgemeine Netzentgeltsystematik Strom. Den Festlegungsentwurf hat die Behörde am 6. August 2026 veröffentlicht, die Konsultation lief bis zum 18. September 2026, der Beschluss ist für Ende 2026 geplant. Gelten sollen die neuen Regeln ab dem 1. Januar 2029. Für Mehrfamilienhäuser mit Solaranlage ist ein Punkt entscheidend: der Grundpreisaufschlag für Prosumer.
Was der Entwurf vorsieht
- Haushalte zahlen im Niederspannungsnetz weiter einen festen Grundpreis im Jahr und einen Arbeitspreis je Kilowattstunde. Für den Grundpreis gibt es künftig bundesweit einheitliche Regeln mit einer Obergrenze.
- Prosumer-Entnahmestellen zahlen einen Grundpreisaufschlag von 70 bis 90 %. Als Prosumer gilt eine Entnahmestelle, an der neben dem Netzbezug auch Strom aus einer Erzeugungsanlage hinter demselben Netzanschluss genutzt wird.
- Steckersolargeräte sind von dem Aufschlag ausgenommen.
- Die Bundesnetzagentur schätzt den Aufschlag auf unter 100 € im Jahr. Branchenrechnungen kommen auf bis zu 155 € im Jahr mit Mehrwertsteuer.
- Begründung der Behörde: Eigenerzeugung senkt die bezogene Strommenge, aber nicht die Netzkosten, die vor allem durch die Infrastruktur entstehen.
Mieterstrom und GGV werden unterschiedlich getroffen
Beim Mieterstrom nach § 42a EnWG ist nur der Summenzähler die abrechnungsrelevante Marktlokation. Der Aufschlag fällt einmal je Gebäude an; bei zehn Mietparteien wären das rechnerisch rund 15 € je Haushalt und Jahr.
Bei der gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung nach § 42b EnWG ist jede teilnehmende Wohnung eine eigene Marktlokation. Der Aufschlag fällt je Wohnung an und summiert sich mit der Zahl der Teilnehmer, nach einer Branchenrechnung rund 154 € je Haushalt und Jahr. Die Bundesnetzagentur hat diese Ungleichbehandlung gegenüber der ZfK bestätigt. Der Verband der Immobilienverwalter (VDIV) warnt, dass die GGV für WEGs damit an Attraktivität verliert, und fordert, das Modell nicht durch zusätzliche Kosten auszubremsen. Kritiker aus der Solarbranche schlagen stattdessen einen leistungsbezogenen Grundpreis in Euro je Kilowatt oder zeitvariable Arbeitspreise vor.
Was das für WohnStrom bedeutet
WohnStrom verkauft keinen Strom und braucht keine neue Marktlokation je Wohnung. Jede Wohnung behält ihren Netzzähler und ihren Stromvertrag; dahinter speist ein Kleinsterzeuger bis 800 VA ein, der wie ein Steckersolargerät nach VDE-AR-N 4105 angemeldet wird. Nach unserer Lesung des Entwurfs fällt der WohnStrom Erzeuger damit unter dieselbe Ausnahme wie Steckersolargeräte. Verbindlich ist das erst mit dem Beschluss der Bundesnetzagentur. Wir verfolgen das Verfahren und passen unsere Unterlagen an, sobald die Festlegung vorliegt.
Was Eigentümer jetzt tun können
- Bei laufenden Mieterstrom- oder GGV-Planungen den Aufschlag ab 2029 in die Wirtschaftlichkeit aufnehmen, je Wohnung bei der GGV.
- Bei Neuplanung ein Modell wählen, das keine zusätzliche Marktlokation je Wohnung braucht.
- Den Beschluss Ende 2026 abwarten, bevor langfristige Verträge mit Bewohnern geschlossen werden.
Quellen
- Bundesnetzagentur: Festlegungsentwurf AgNes vom 06.08.2026, Ziff. 8.2 und Begründung Rn. 298 f.; Konsultation bis 18.09.2026
- ZfK: Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung, AgNes, Mieterstrom, Prosumer, 07.08.2026
- VDIV: Neue Netzentgelte könnten Gebäudeversorgung in WEG verteuern, 31.08.2026
- Cleanthinking: AgNes-Reform, was die BNetzA für Netzentgelte ab 2029 plant, 29.05.2026
- PwC: BNetzA-Update zur Allgemeinen Netzentgeltreform AgNes, 2026
